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Der Kreisbrandmeister informiert

Foto: Tilo, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=248462

Aufgrund der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Brandgefahr durch offene Feuer informierte der Kreisbrandmeister die örtlichen Ordnungsbehörden über den Stand der Dinge zum Abbrennen von Osterfeuern im Landkreis Potsdam-Mittelmark.

1.⁠ ⁠Waldbrand- und Graslandfeuerindex

Laut aktuellem Lagebericht des Deutschen Wetterdienstes liegt der Waldbrandgefahrenindex derzeit bei Stufe 4 (hohe Gefahr). Auch der Graslandfeuerindex zeigt eine mittlere bis hohe Gefährdungslage an.

2.⁠ ⁠Windverhältnisse

Für den Zeitraum bis einschließlich Samstag, den 19. April 2025, sind wiederholt Windböen bis zu 40 km/h gemeldet. Dies stellt ein erhebliches Risiko für die unkontrollierte Ausbreitung von Feuer dar, insbesondere in Verbindung mit trockener Vegetation.

3.⁠ ⁠Einschätzung und Maßnahmen

Aufgrund der genannten Faktoren besteht ein deutlich erhöhtes Risiko für die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch Brauchtumsfeuer. Auch wenn viele Gemeinden bereits Genehmigungen für Osterfeuer erteilt haben, gilt eine Auflage zur Kontrolle der Wetter- und Gefährdungslage bis zur Durchführung.


Auf Empfehlung des Kreisbrandmeisters
verfahren wir im Amt Brück wie folgt:

In enger Absprache mit dem Amtsbrandmeister bewerten wir täglich die Wetterlage und das Risiko für die Entstehung und Ausbreitung von Bränden, bezogen auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Eine endgültige Bewertung für Osterfeuer, die am Samstag, 19. April 2025 abgebrannt werden sollen, ist erst am Freitag, 18. April 2025, möglich.

Eine Genehmigung ist nur unter der Auflage geeigneter Schutzmaßnahmen möglich und erfolgt im Einzelfall. Sollten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein und das Risiko für die Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vor Ort als zu hoch eingeschätzt werden, wird das Brauchtumsfeuer untersagt.

Die Genehmigung oder Untersagung erfolgt, aufgrund der Kurzfristigkeit der Entscheidung, mündlich. Die Veranstalter (Anmelder) werden im Laufe des Freitagvormittags telefonisch informiert. Sollte auf eine schriftliche Entscheidung bestanden werden, wird diese am 22. April 2025 nachgereicht.

Weiterhin führte der Kreisbrandmeister zur Unterscheidung von Brauchtumsfeiern und privaten Lagerfeuern wie folgt aus:

Diese Feuer beruhen auf überliefertem Brauchtum und haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Sie stehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu einem Ereignis (hier Ostern). Sie werden i.d.R. von Organisatoren und Vereinen ausgerichtet und sind als öffentliche Veranstaltungen für jedermann zugänglich. Wird hingegen von Grundstücksbesitzern im privaten Kreis, in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Einrichtungen ein Lagerfeuer verbrannt, handelt es sich nicht um ein Brauchtumsfeuer, nur weil dies zur Osterzeit geschieht.

Quelle: Amt Brück

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